Hinweisgebersystem

Gemäß dem tschechischen Gesetz Nr. 171/2023 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern.

Internes Hinweisgebersystem der MOCCA, spol. s r.o.

Die MOCCA, spol. s r.o. hat auf Grundlage des tschechischen Gesetzes Nr. 171/2023 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern (nachfolgend „Hinweisgeberschutzgesetz“) ein internes Hinweisgebersystem eingerichtet. Zur Meldung eines möglichen rechtswidrigen Verhaltens können Sie sich an die unten genannte zuständige Person wenden, die Meldungen entgegennimmt, deren Begründetheit prüft und anschließend Maßnahmen zur Behebung des festgestellten rechtswidrigen Zustands vorschlägt.

MOCCA nimmt Meldungen von Personen entgegen und bearbeitet sie, die in einem grundlegenden arbeitsrechtlichen Verhältnis zu ihr stehen oder für sie ehrenamtliche Tätigkeiten, Berufspraktika oder Praktika ausüben, bzw. sich bei ihr um eine Arbeit oder eine ähnliche Tätigkeit beworben haben.

In Übereinstimmung mit § 9 Abs. 2 Buchst. a) und Buchst. b) Punkt 3 des Gesetzes schließt MOCCA die Annahme von Meldungen von Personen aus, die für MOCCA keine Arbeit oder ähnliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Buchst. a), h) oder i) des Hinweisgeberschutzgesetzes ausüben.

Wie Sie eine Meldung einreichen

Sie können eine Meldung auf beliebige Weise einreichen: schriftlich per E-Mail oder Post, telefonisch über die angegebene Telefonnummer oder persönlich nach vorheriger Vereinbarung über die E-Mail-Adresse.

Zuständige Person der MOCCA, spol. s r.o. gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz

Ing. Jitka Michaliková

Finanzdirektorin

jitka.michalikova@mocca.cz+420 733 633 735

MOCCA, spol. s r.o., Ruprechtická 848/32, 460 01 Liberec 1

Bei postalischen Einsendungen versehen Sie den Umschlag bitte mit dem Vermerk „zu Händen von Ing. Jitka Michaliková“.

Externes Hinweisgebersystem in der Tschechischen Republik

Der externe Meldekanal wird vom Justizministerium der Tschechischen Republik betrieben. Die Einreichung einer Meldung beim Ministerium setzt keine vorherige Meldung über das interne Hinweisgebersystem voraus. Die Wahl des Verfahrens liegt ganz beim Hinweisgeber.

Beauftragte Mitarbeiter des Ministeriums bewerten die Meldungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes und die Zuständigkeit der Behörde, die sich mit dem gemeldeten Verhalten befassen soll. Das Ministerium selbst untersucht keine rechtswidrigen Handlungen und schlägt keine Abhilfemaßnahmen vor.